Dorfgebiet bezeichnet einen Teil einer Gemeinde, der für die Bebauung vorgesehen ist und in der Regel eine ländliche Charakteristik aufweist. Innerhalb des Dorfgebiets gibt es verschiedene bauliche Bestimmungen, insbesondere für dörfliche Kleinsiedlungen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die besondere Atmosphäre und den Charakter von ländlichen Siedlungen zu bewahren.
Dorfgebiete sollen optisch als Kleinsiedlungen wahrgenommen werden
In Deutschland unterliegen Dorfgebiete den Vorgaben des Baurechts, das in den jeweiligen Landesbauordnungen verankert ist. Die baulichen Bestimmungen für dörfliche Kleinsiedlungen legen beispielsweise fest, welche Art von Gebäuden errichtet werden dürfen, wie groß sie sein dürfen und welche architektonischen Merkmale sie aufweisen sollten, um sich harmonisch in die Umgebung einzufügen.
Die Planung von Dorfgebieten berücksichtigt oft den Erhalt von Grünflächen, die Förderung einer nachhaltigen Bauweise und den Schutz des ländlichen Charakters. Dies kann bedeuten, dass Gebäude in dörflichen Kleinsiedlungen bestimmte architektonische Standards erfüllen müssen, um die traditionelle Ästhetik zu bewahren.
Wichtig ist, sich mit den Bestimmungen für das jeweilige Dorfgebiet auseinander zu setzen
Darüber hinaus können in den baulichen Bestimmungen für dörfliche Kleinsiedlungen auch Regelungen zur Nutzung von Freiflächen, zur Verkehrsplanung und zum Umweltschutz enthalten sein. Ziel ist es, eine ausgewogene Entwicklung in ländlichen Gebieten zu gewährleisten und das Dorfgebiet als lebendigen, sozialen Raum zu erhalten.
Es ist wichtig, dass Bauherren und Planer sich mit den konkreten Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass ihre Bauprojekte den geltenden baulichen Bestimmungen für dörfliche Kleinsiedlungen entsprechen.
Das Dorfgebiet und die Baunutzungsverordnung
Erfolgreiches Bauen setzt voraus, dass man sich mit zahlreichen Vorgaben und Gesetzen befasst. Im Vergleich zu anderen Ländern gibt es in Deutschland viele Bestimmungen, denen gegenüber man verpflichtet ist. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Gesetzgeber ländlichen Gebieten, sogenannten Dorfgebieten. Wer sich entschließt, auf einem Dorfgebiet zu bauen, ist man an § 5 der Baunutzungsverordnung gebunden.
Im Vordergrund der Baunutzungsverordnung stehen die Belange von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich im Dorfgebiet befinden. Dabei geht es um zweierlei: Erstens soll das Dorfgebiet in seiner Form geschützt werden. Zweitens sollen aber auch Entwicklungsmöglichkeiten nicht ausgeklammert werden.
Entsprechend der Baunutzungsverordnung dürfen auf einem Dorfgebiet zunächst einmal nur Gebäude errichtet werden, die dem Recht auf Wohnen der Betreiber Rechnung tragen. Dazu kommt die Unterbringung von Wirtschaftsstellen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Diese Vorgaben sind selbsterklärend, schwieriger stellt sich die Formulierung über weitere Gebäude dar. Die Baunutzungsverordnung lässt den Bau von Gebäuden zu, die „nicht wesentlich stören“. Es kann kaum überraschen, dass es bei der Beurteilung darüber, ob und wann ein Neubau „wesentlich stört“, zu sehr unterschiedlichen Auffassungen kommen kann.
Eine besondere Rolle beim Dorfgebiet spielt die Kleinsiedlung. Sie ist zulässig, und mit ihr eine Reihe von Gebäuden, die von der Baunutzungsverordnung als dem Dorfgebiet zugehörig angesehen werden. Auch im Zusammenhang mit einer Kleinsiedlung sind Wirtschaftsstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgesehen. Hinzu kommen Gebäude anderer Art. das bedeutet, dass es möglich ist, im Zuge der Errichtung einer Kleinsiedlung auch Gebäude für Einzelhändler zu bauen, für Hotels, Pensionen, Kneipen oder Restaurants. Weiterhin gehören zu einer Kleinsiedlung Tankstellen und zahlreiche andere Gebäude. Das können kirchliche Gebäude sein, aber auch solche, die der Kultur oder dem Sport zuzuordnen sind. Nicht zuletzt zählen auch Kirchen und Gebäude für die Verwaltung zu einer Kleinsiedlung. Auch hier findet sich ein Begriff, der zu Meinungsverschiedenheiten führen kann. Die Baunutzungsverordnung spricht von „sonstigen Wohngebäuden und Gewerbebetrieben“.