Bei Gebäuden geringer Höhe, auch als Niedrigbau bezeichnet, gilt häufig die Vorgabe, dass der Fußboden des obersten bewohnten Geschosses maximal sieben Meter über der Geländeoberfläche liegen darf. Diese Regelung dient dazu, die Höhe von Wohngebäuden in urbanen oder ländlichen Gebieten zu begrenzen und eine harmonische Bebauung zu gewährleisten.
Die Begrenzung der Fußbodenhöhe bei Gebäuden geringer Höhe hat mehrere Gründe
Stadtplanerische Aspekte: In städtischen Gebieten soll die Höhe von Wohngebäuden in der Regel begrenzt werden, um eine übermäßige Verschattung, Beeinträchtigung des Stadtbildes oder eine zu hohe Verdichtung zu vermeiden.
Ästhetische Gesichtspunkte: Die Begrenzung der Fußbodenhöhe trägt dazu bei, das Erscheinungsbild von Wohngebieten zu erhalten und eine angemessene Proportionierung der Gebäude im Verhältnis zur Umgebung sicherzustellen.
Sicherheitsaspekte: Eine maximale Fußbodenhöhe erleichtert die Evakuierung im Falle von Notfällen und gewährleistet eine ausreichende Erreichbarkeit durch Rettungskräfte.
Umsetzung
Die Vorgabe einer maximalen Fußbodenhöhe wird in der Regel in den örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplänen festgelegt. Bauherren und Architekten müssen diese Vorgabe bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben berücksichtigen und sicherstellen, dass die Höhe des obersten bewohnten Geschosses die festgelegten Grenzen nicht überschreitet.
Ausnahmen und Sonderregelungen
In einigen Fällen können Ausnahmen von der Regelung zur maximalen Fußbodenhöhe gewährt werden, beispielsweise für bestimmte Sonderbauformen, Denkmalschutzobjekte oder wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.