Mit Bauunternehmern, Handwerkern und Architekten werden Werkverträge abgeschlossen, aus denen sich Garantien und Mängelhaftung ergeben, die mit dem Begriff „Gewährleistung“ benannt werden. In der Regel kommen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für die Gewährleistung in Frage. So kommt für die Verträge mit Bauunternehmern und Handwerkern die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), für Verträge mit Architekten das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Tragen.
Gesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung
1. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB): Die VOB/B regelt die Gewährleistungsfristen für Bauleistungen und gilt als spezielle Vertragsgrundlage für Bauunternehmer und Handwerker. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für bewegliche Sachen, die nicht für ein Bauwerk verwendet wurden.
2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Im BGB sind die allgemeinen Regelungen zur Gewährleistung festgelegt, die auch für Verträge mit Architekten und Ingenieuren gelten. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre für Bauwerke. Bei anderen Werkleistungen kann die Frist auch kürzer sein, üblicherweise zwei Jahre.
Mängel und Mängelhaftung
Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.
1. Mängelrüge: Der Auftraggeber muss den Mangel schriftlich rügen und dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die rechtzeitige und korrekte Mängelrüge ist Voraussetzung für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.
2. Nachbesserung: Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung, d.h. er muss die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beseitigen. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Auftraggeber weitere Rechte geltend machen.
3. Weitere Rechte des Auftraggebers: Bei erfolgloser Nachbesserung stehen dem Auftraggeber verschiedene Rechte zu, darunter:
Minderung: Reduzierung der Vergütung entsprechend dem Wertminderungsanteil.
Selbstvornahme: Der Auftraggeber kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.
Schadenersatz: Ersatz für den durch den Mangel entstandenen Schaden.
Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes, das heißt, wenn der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß anerkennt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln kann die Verjährungsfrist verlängert werden.
Besonderheiten bei der Gewährleistung
1. Abnahme: Die Abnahme ist ein wichtiger Meilenstein im Bauprozess und markiert den Beginn der Gewährleistungsfrist. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Etwaige Mängel müssen dokumentiert und in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
2. Garantie: Neben der gesetzlichen Gewährleistung können vertraglich zusätzliche Garantien vereinbart werden. Diese freiwilligen Garantien gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und bieten dem Auftraggeber zusätzliche Sicherheit.
Die Gewährleistung hat Gewicht
Die Gewährleistung ist ein zentraler Bestandteil von Werkverträgen im Bauwesen und stellt sicher, dass Auftragnehmer für die Qualität ihrer Leistungen einstehen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in der VOB und im BGB definieren die Rahmenbedingungen und Fristen, die bei der Mängelbeseitigung und der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu beachten sind. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und eine präzise Mängelrüge sind entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Gewährleistungsrechte.