Der Mindestabstand eines freistehenden Einzelgebäudes zur Grundstücksgrenze wird laut Landesbauordnung Grenzabstand genannt. Abhängig ist der Grenzabstand von den Baulinien, der Geschossanzahl und den Abstandsflächen. Unterschritten darf der Grenzabstand in Einzelfällen nur durch Vordächer, Garagen, Erker, Balkone und unterirdische bauliche Anlagen wie beispielsweise Speichertanks.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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