Ein Notar übernimmt die Beurkundung und Beglaubigung von Rechtsgeschäften, beispielsweise von Immobilienverkäufen. Bei Immobilien- und Grundstücksgeschäften können beide Parteien den Notar auswählen, zumeist ist es jedoch der Käufer. Doch anders als ein Anwalt handelt ein Notar unparteiisch und ist Ansprechpartner für beide Seiten. Im Rahmen von Grundstücks- und Immobiliengeschäften sorgt er für eine korrekte Abwicklung des Verkaufs und ist zwingend erforderlich. Denn in Deutschland besteht eine gesetzliche Verpflichtung, einen Notar beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken hinzuzuziehen.
Welche Aufgabe übernimmt ein Notar bei Immobiliengeschäften?
Der Notar muss den Kaufvertrag notariell beurkunden. Erst dadurch wird er rechtskräftig. Er übernimmt nicht nur die notarielle Beurkundung, sondern überwacht auch den Verkaufsprozess. Dazu zählt beispielsweise die Überprüfung, ob noch Grundschulden im Grundbuch vorhanden sind. Er prüft auch, ob sonst alle Bedingungen erfüllt wurden, um das Haus, die Wohnung oder das Grundstück verkaufen zu können. Nach dem Verkauf führt ein Notar die Eigentumsänderung im Grundbuch durch oder trägt bei Bedarf eine neue Grundschuld ein.
Wie hoch sind die Kosten beim Notar bei Immobiliengeschäften?
Die Notarkosten bei Immobiliengeschäften sind Teil der Kaufnebenkosten. Die Gebühren liegen bei rund 1,5 Prozent des Kaufpreises und setzen sich aus den Notarkosten in Höhe von 1 Prozent und den Grundbuchkosten in Höhe von 0,5 Prozent zusammen. Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt die Höhe der Notarkosten.
Welche Rolle spielt der Notar bei Schenkungen und Erbschaften?
Auch wenn eine Immobilie verschenkt wird, müssen beide Parteien einen Vertrag aufsetzen, der notariell beurkundet werden muss. Wer hingegen eine Immobilie oder ein Grundstück vererben möchte, muss sich zunächst nicht an einen Notar wenden. Es reicht aus, den letzten Willen schriftlich zu fixieren, wenn dabei einige Vorgaben eingehalten werden. Ein notarielles Testament bietet dem Erblasser jedoch Rechtssicherheit. Wird kein letzter Wille festgehalten, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem Tod des Erblassers muss der Erbe vor dem Nachlassgericht oder dem Notar erklären, dass er das Erbe annimmt.