Das Notwegerecht stellt sicher, dass auch jene Eigentümer zu ihrem Grundstück gelangen können, die über keine eigene Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum verfügen. Dabei kann es sich um eine dauerhafte Einschränkung handeln, beispielsweise durch ein Hinterliegergrundstück oder um eine Baustelle. Um an das Grundstück zu gelangen, müsste das Grundstück des Nachbarn betreten werden. Durch die Nutzung des Notwegs besteht die Möglichkeit, das hinterliegendende Eigentum in vollem Umfang nutzen zu können. Dementsprechend nimmt ein eingeräumtes Notwegerecht auch Einfluss auf den Grundstückswert beider Grundstücke.
Der Notweg gewährt Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum
Ein Notwegerecht besteht, wenn ein Eigentümer von seinem Grundstück aus keinen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum hat. Dann muss ihm das Recht eingeräumt werden, das fremde Grundstück zu betreten, um den öffentlichen Weg erreichen zu können. Sobald ein Zugang besteht, erlischt dieses Recht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, findet sich die rechtliche Grundlage zum Wegerecht im Allgemeinen und zum Notwegerecht im Besonderen. Private Eigentümer haben verschiedene Möglichkeiten, das Notwegerecht zu vereinbaren und die Details der Nutzung festzulegen:
- über mündliche Vereinbarungen
- per geschlossenem Vertrag
- durch Eintragung in das Grundbuch
Durch eine Eintragung ins Grundbuch wird sichergestellt, dass das Recht bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. Durch dieses eingeräumte Recht muss der Eigentümer des sogenannten herrschenden Grundstücks nicht jedes Mal um Erlaubnis fragen, um das Grundstück des dienenden Grundstücks im vereinbarten Umfang nutzen zu können.
Eigentümer können Nutzungsentschädigung vereinbaren
Ein zugestandener Notweg verändert nicht die bestehenden Eigentumsverhältnisse. Um den Mitnutzer des Wegs an den Kosten für Pflege und Wartung zu beteiligen, kann eine Entschädigung vereinbart werden, beispielsweise über eine Einmalzahlung oder eine regelmäßig zu zahlende Notwegrente. Wie hoch diese Rente ist, hängt von der Beeinträchtigung und damit von der Nutzungsweise ab. Ein Gutachter kann ermitteln, wie sich die Nutzung auf den Verkehrswert der Grundstücke auswirkt. Eine Minderung des Verkehrswerts wird in der Regel mit vier Prozent jährlich in Rechnung gestellt.