Besteht die Möglichkeit, zeitgleich einen Bebauungsplan und einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben, spricht man vom Parallelverfahren (§ 8 BauGB). Gemeinden können mit dem Bebauungs– und Flächennutzungsplan im Parallelverfahren städtebauliche Entwicklungen entsprechend steuern. Aus dem Flächennutzungsplan leitet sich ein Bebauungsplan ab; gegebenenfalls kann das Parallelverfahren einen veralteten Flächennutzungsplan ersetzen. Wichtig ist dieser Fakt für Wertermittler, die den aktuellen Stand von Planungsarbeiten und Diskussionen von Ratsgremien beachten sollten.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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