Gemäß der Landesbauordnung besteht für Bauherrn die Verpflichtung, Stellplätze oder Garagen in ausreichendem Umfang für die Anwohner bereit zu stellen. Die Art der baulichen Anlage ist ausschlaggebend für die Anzahl der geforderten Stellplätze bzw. Garagen. Durch eine Eintragung im Baulastenverzeichnis kann diese öffentlich-rechtliche Stellplatzverpflichtung festgeschrieben werden. Sollte die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen den Bauherren vor faktische oder baurechtliche Unmöglichkeiten, so kann durch eine Ablösevereinbarung mit der Gemeinde eine Befreiung erfolgen. Eine entsprechende Ablösesatzung der Gemeinden muss allerdings von der übergeordneten Bauaufsichtsbehörde abgesegnet werden.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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