Die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage nennt man Überbau. § 912 BGB beschreibt die rechtliche Grundlage für den Überbau: Grundstücksnachbarn haben die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage zu dulden, wenn dem Bauherrn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann; man spricht dann von einem entschuldigten Überbau. Wenn der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vor oder sofort nach der Überschreitung der Grundstücksgrenze Widerspruch einlegt, muss er den Überbau nicht dulden. Weiter kann der Nachbar eine Entschädigung in Form einer jährlich im Voraus zu begleichenden Rente verlangen, die ins Grundbuch des Eigentümers als Reallast einzutragen ist.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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