In Gewerbemietverträgen bedient man sich der Veränderungs- / Anpassungsklausel, damit weder einseitige Änderungskündigungen oder zweiseitige Änderungsvereinbarungen in Bezug auf die Miete stattfinden können. Ein Beispiel dafür sind Staffelmieten, aber auch sogenannte Wertsicherungsklauseln gehören zu den Veränderungsklauseln. Wertsicherungsklauseln können sein:
- Wenn gewählte Bezugsgrößen vergleichbar oder gleichartig mit Gegenleistungen sind, setzt man Spannungsklauseln ein. Voraussetzung ist, dass Mieten an einen Index geknüpft sind.
- Wenn Mieten neu verhandelt werden, weil sich der Leistungsindex geändert hat oder eine Frist abgelaufen ist, nennt sich die passende Wertsicherungsklausel Leistungsvorbehaltklausel. Mietanpassungen werden ausgelöst und setzen voraus, dass sich die Bezugsgröße ändert.
- Wenn Mietpreise automatisiert angepasst werden, was das Ändern vertraglich fixierter Bezugsgrößen wie einem Preisindex oder das Ende einer Frist voraussetzt, kommt die Mietgleitklausel zum Tragen. Weil § 4 Abs. 1 PrKV besagt, dass Genehmigungen unnötig sind, Mieter das Recht haben, auf 10 Jahre oder mehr zu verlängern, und wenn Vermieter 10 Jahre oder länger auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten, spricht man von der genemigungsfreien Automatik-Mietgleitklausel.
- Dem steht die genehmigungsbedürftige Mietgleitklausel entgegen: Gehen Vermieter Mietverhältnisse auf Lebenszeit ein und ist der geschuldete Mietzins von künftigen Einzel- oder durchschnittlichen Entwicklungen von verschiedenen Parametern wie Lohn, Gehalt, Rente, usw. abhängig, setzt eine Mietgleitklausel eine Genehmigung voraus. Zu beachten gilt es hierbei, dass keine der beteiligten Vertragsparteien benachteiligt wird und dass Preisklauseln hinreichend bestimmt sind.