§ 16 Abs. 1 WoFG regelt den Wohnungsbau. Beschrieben wird, dass Baumaßnahmen (Neubau) Wohnraum schafft, Bauschäden zu beseitigen sind, dass Gebäude mithilfe wesentlichen Bauaufwands nutzbar gemacht werden, dass sich Gebäude generell und speziell in ihrem Nutzzweck ändern und erweitern lassen, um sie Wohnzwecken zuzuführen, und dass das Anpassen an sich ändernde Wohnverhältnisse möglich ist. Wohnraum ist als umbauter Raum mit dauerndem, tatsächlich sowie rechtlich bestehendem Wohnnutzen in § 17 WoFG definiert.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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