Bei Zivilprozessen agiert man nach dem Beibringungsgrundsatz (§§ 358, 359 ZPO, Beweisbeschluss). Es besteht aufgrund von vorprozessualen Tätigkeiten Besorgnis um Befangenheit. Tatsachen werden von den Parteien festgestellt, wobei dies vorsichtig angeregt wird. Üblicherweise gibt es ein schriftliches Gutachten und es besteht das Recht auf die mündliche Erläuterung eines solchen Gutachtens. Das Ergebnis eines Gutachtens wird im Zivilprozess auf großer Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit ausgelegt. Sachen werden nicht beschlagnahmt, das Verweigerungsrecht für Gutachtenerstattung ist weiter gefasst als bei Strafprozessen. Sachverständige haben kein Fragerecht und nur vor Gutachtenerstattung kann dieses abgelehnt werden. Das Leisten eines Eids ist bei Zivilprozessen unüblich.
Strafprozesse richten sich nach dem Untersuchungsgrundsatz (Beweisanordnung) und werden im Zweifelsfall für den Angeklagten entschieden. Üblicherweise wird ein Eid geleistet, ggf. auch erzwungen. Das Gericht kann Sachen beschlagnahmen; Besorgnisse der Befangenheit durch vorprozessuale Tätigkeiten bestehen nicht. Das Gericht untersucht die Tatsachen, die Tatsachenfeststellung kann in vollem Umfang erfolgen. Im Strafprozess ist ein mündliches Gutachten üblich, Sachverständige haben Fragerecht und Beschuldigte können ein Gutachten bestellen. Die Ablehnung von Gutachten ist auch nach dem Erstatten möglich.