Gemäß § 5 Abs. 1 BauSparG müssen Bausparkassen den Sparern die allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) aushändigen, um die Rechte und Pflichten zwischen beiden Parteien zu regeln. Die ABB sind Bestandteil des Bausparvertrags und enthalten wichtige
Informationen zu den Konditionen, Zinsen, Tilgungsraten und Gebühren. Ein Bausparvertrag bietet Bauherren und Immobilienkäufern die Möglichkeit, Eigenkapital anzusparen und sich eine günstige Baufinanzierung zu sichern. Wie bei jedem Vertrag greifen auch hier die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB, aber für Bausparverträge allein sind diese nicht ausreichend. Deshalb werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABB) genutzt, die den Vertragsabschluss regeln. Die ABB unterliegen der Kontrolle des § 305 ff BGB und sind die Bedingungen, die eine bestimmte Bausparkasse ihren Kunden bei Vertragsabschluss üblicherweise vorlegt.
Bindung an wohnwirtschaftliche Zwecke
Das Bau Spar Gesetz schreibt vor, dass Bauspardarlehen ausschließlich für „wohnwirtschaftliche Zwecke“ verwendet werden dürfen. Das bedeutet, dass das Darlehen nur für den Bau, Kauf oder die Renovierung einer selbstgenutzten Immobilie genutzt werden darf. Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder das Ablösen von Hypothekendarlehen ist erlaubt. Eine anderweitige Verwendung des Bauspardarlehens kann zum Verlust der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie führen, so die allgemeinen Bausparbedingungen.
Zweckbindung und Auszahlung des Eigenkapitals
Das angesparte Eigenkapital kann hingegen ohne Zweckbindung investiert werden. Es kann beispielsweise auf einem Sparbuch oder einem Tagesgeldkonto angelegt werden. Wird das Eigenkapital während der Bindungsfrist für das Bauspardarlehen jedoch ausgezahlt, kann dies zu Gebühren und Zinsverlusten führen.
Fazit zu den allgemeinen Bausparbedingungen
Die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) sind ein wichtiger Bestandteil des Bausparvertrags und regeln die Rechte und Pflichten zwischen Bausparkasse und Sparer. Das BauSparG schreibt vor, dass das Bauspardarlehen ausschließlich für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf. Das angesparte Eigenkapital hingegen kann ohne Zweckbindung investiert werden, führt aber bei anderweitiger Verwendung während der Bindungsfrist zum Verlust der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie.