Architekten sind für die Erstellung von Architektur- und Bauplänen, Architekturberechnungen und vielen weiteren Leistungen verantwortlich. Der Architekt stellt dem Auftraggeber alle diese Leistungen in Rechnung. Die Gesamtkosten werden im jeweiligen Architektenvertrag vereinbart. Die Höhe des dem Architekten zustehenden Honorars ergibt sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Höhe des Honorars hängt von bestimmten Faktoren ab, beispielsweise von der Komplexität der Bauaufgabe, den einzelnen beauftragten Leistungen und der zu verrechnenden Höhe. Als Honorarhöhe des Architekten werden in der Regel etwa 10 % der Baukosten angesetzt.
Seit 2021 ist das Architektenhonorar frei verhandelbar
Aber Vorsicht, als Grundlage wird meist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure herangezogen. Das ist auf dem deutschen Markt so üblich und findet somit durchweg Anwendung. Sie haben aber natürlich einen Verhandlungsspielraum.
Für Bauherren wird sich daher nicht viel ändern und die Kosten für den Architekten werden sich prozentual betrachtet nicht ändern. In Summe vielleicht schon, weil die Materialien teurer geworden sind und auch einige Gewerke mehr verlangen, als vor 3 oder 4 Jahren. Das Architektenhonorar ist im Grunde ein Teil einer Gesamtsumme. Empfehlenswert ist es allemal eine Kostenobergrenze festzulegen. So können Sie in einem gesunden Rahmen planen.
Denken Sie an eine schriftliche Erklärung und Auftragsbestätigungen
Ist der Bauherr gleichzeitig auch der Verbraucher, muss der Architekt dies künftig schriftlich erklären und kann auch einem niedrigeren oder höheren Honorar als in der Honorarordnung ausgewiesen zustimmen. Erfolgt eine solche Weisung nicht, steht ihm lediglich das entsprechende Grundhonorar zu.
Auch die Formvorschriften für Architektenverträge wurden vereinfacht. Hierfür genügt eine einfache Textform, aus der die Vereinbarung abgeleitet werden kann. Denken Sie daran, die Architektenleistungen darin konkret festzulegen. Mit anderen Worten: Es reicht aus, wenn der Bauherr dem Architekten per E-Mail mitteilt, dass er bereit ist, sein Angebot anzunehmen. Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne Honorarvereinbarung, gelten für Auftragsleistungen die üblichen Basistarife.