Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam als Erben in die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen eintreten, ohne dass das Erbe bereits unter den Erben aufgeteilt wurde. Die Erbengemeinschaft stellt eine vorübergehende Rechtsfigur dar, die die gemeinsame Verwaltung und Verfügung über den Nachlass regelt, bis eine Auseinandersetzung stattfindet und das Erbe unter den Miterben verteilt wird. Mehr zu den entsprechenden Gesetzen in diesem Zusammenhang finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 2032 Erbengemeinschaft.
Entstehung einer Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sofern dieser kein Testament verfasst hat oder das Testament keine eindeutigen Regelungen zur Erbfolge enthält. In diesem Fall treten die gesetzlichen Erben gemeinsam als Erbengemeinschaft in die Rechtsnachfolge ein.
Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind diejenigen Personen, die gemäß den gesetzlichen Regelungen oder einem Testament als Erben berufen sind. Dies können Ehepartner, Kinder, Eltern oder andere Verwandte des Verstorbenen sein.
Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben gemeinschaftlich das Recht, über den Nachlass zu verfügen und ihn zu verwalten. Dies umfasst unter anderem die Verwaltung von Bankkonten, Immobilien, Wertgegenständen und sonstigem Vermögen des Erblassers. Gleichzeitig sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Interessen aller Miterben zu berücksichtigen.
Verwaltung und Verfügung
Entscheidungen bezüglich des Nachlasses müssen von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft einstimmig getroffen werden, sofern keine abweichenden Regelungen durch Testament oder Erbvertrag vorliegen. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn unterschiedliche Interessen unter den Miterben bestehen.
Ende der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft endet durch die Auseinandersetzung des Nachlasses, bei der das Erbe unter den Miterben aufgeteilt wird. Dies kann auf freiwilliger Basis oder durch gerichtliche Anordnung erfolgen. Während der Auseinandersetzung wird der Nachlass bewertet, Schulden werden beglichen, und die Verteilung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Regelungen oder den Anweisungen des Testaments.
Denn oft kann sich die Erbengemeinschaft nicht darüber einigen, wie eine Immobilie aufgeteilt werden soll. Kein Miterbe hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, ausgezahlt zu werden. Er kann im Streitfall aber von seinem Recht auf Erbauseinandersetzung Gebrauch machen. Dann erfolgt durch das Amtsgericht eine Teilungsversteigerung. Eine derartige Zwangsversteigerung erbringt jedoch häufig einen geringeren Kaufpreis als der Verkauf durch einen Makler. Daher sollte die Erbengemeinschaft alles versuchen, diese Form der Vermögensaufteilung zu verhindern.
Das Beauftragen eines fundierten, gerichtsfesten Immobiliengutachtens von Experten durch die Erbengemeinschaft vor einem Hausverkauf ist dagegen sinnvoll. Eine Immobilienbewertung ist die Grundlage für einen einvernehmlichen Verkauf der Immobilie, von dem die gesamte Erbengemeinschaft beim Hausverkauf profitiert.Ruof Immobilienbewertung hat entsprechend qualifizierte Sachverständigen für diese Aufgabe. Fordern Sie gerne ein unverbindliches Angebot bei uns ein!