LBO Begriffe (Begriffe aus der Landesbauordnung)
Die Landesbauordnung (LBO) ist ein zentrales Regelwerk des Bauordnungsrechts in Deutschland und enthält Vorgaben zur Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen. Da in Deutschland jedes Bundesland eine eigene Bauordnung hat, gibt es regionale Unterschiede bei den Begrifflichkeiten und deren Auslegungen. In der Landesbauordnung werden wesentliche Definitionen, Vorschriften und Anforderungen festgelegt, die Bauherren, Architekten und Fachplaner beachten müssen. Die LBO verfolgt das Ziel, die Sicherheit, Ordnung und die Nutzbarkeit von Bauwerken zu gewährleisten und gleichzeitig Anforderungen an Umweltschutz und Städtebau zu berücksichtigen.
Hier sind einige zentrale Begriffe aus der Landesbauordnung, die in der Planung und Genehmigung von Bauprojekten regelmäßig eine Rolle spielen:
• Wohngebäude – wird auch Wohnhaus genannt und dient Wohnzwecken.
• Vollgeschoss – kann 120 bis 160 cm über Geländeoberflächen herausragen. Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) des Vollgeschosses bis OKFFB vom Geschoss, das darüber liegt, beziehungsweise bis zur Dachdeckung misst durchschnittlich 2,3 Meter in der Höhe.
• Hochhaus – mehr als 22 Meter liegen zwischen ebener Erde und Fußboden eines Aufenthaltsraums. Bei Gebäuden geringer Höhe: 8 Meter. Die Rettungshöhe von Feuerwehrleitern misst 23 Meter.
• Gebäude – werden von der Musterordnung als bauliche Anlagen beschrieben, die vom Menschen selbstständig nutz-, betretbar, für sie geeignet und bestimmt sind. Ziel: Schutz von Tieren, Sachen und Menschen.
• Bauart – das Zusammenfügen von Bauprodukten zu Bauwerken / baulichen Anlagen.
• Bauprodukte – werden als Bauteile oder -stoffe, alternativ als (vorgefertigte) Anlagen dauerhaft in Bauwerke eingebaut.
• Bauliche Anlagen – sind verbunden mit dem Erdboden, werden aus Bauprodukten gefertigt und erfordern eine Baugenehmigung.