Überbau

Die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage nennt man Überbau. § 912 BGB beschreibt die rechtliche Grundlage für den Überbau: Grundstücksnachbarn haben die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage zu dulden, wenn dem Bauherrn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann; man spricht dann von einem entschuldigten Überbau. Wenn der beeinträchtigte Grundstücksnachbar…
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