Zivilprozess – Strafprozess

Bei Zivilprozessen agiert man nach dem Beibringungsgrundsatz (§§ 358, 359 ZPO, Beweisbeschluss). Es besteht aufgrund von vorprozessualen Tätigkeiten Besorgnis um Befangenheit. Tatsachen werden von den Parteien festgestellt, wobei dies vorsichtig angeregt wird. Üblicherweise gibt es ein schriftliches Gutachten und es besteht das Recht auf die mündliche Erläuterung eines solchen Gutachtens. Das Ergebnis eines Gutachtens wird…
Weiterlesen