Das Amtsgericht bestellt eine natürliche Person zum Zwangsverwalter, wenn eine Zwangsversteigerung anberaumt wird. Bis diese erfolgen kann ist der Zwangsverwalter dafür zuständig, die Einnahmen, Gewinne oder Erlöse aus dem Betrieb des jeweiligen Zwangsversteigerungsgutes zu verwalten und damit ausstehende Rechnungen und laufende Kosten zu begleichen. Der Zwangsverwalter kann ausschließlich vom Amtsgericht bestellt werden und ist weder dem Gläubiger noch Dritten gegenüber weisungsgebunden. Die Voraussetzungen um als Zwangsverwalter eingesetzt zu werden, sind eine geschäftskundige Qualifizierung und eine Bürostruktur, die der Verwaltung des zur Zwangsversteigerung vorgesehenen Objektes entgegen kommt. Der Zwangsverwalter erhält seine Weisungen direkt vom Amtsgericht. Der Gläubiger hat keinerlei Mitspracherecht bei der weiteren Verwaltung der zwangszuversteigernden Sache.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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